Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf einer Eigentumswohnung?
Teilungserklärung mit Aufteilungsplan, Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, aktueller Wirtschaftsplan, die letzte Hausgeldabrechnung, der Nachweis über die Instandhaltungsrücklage, Grundbuchauszug, Energieausweis und Wohnflächenberechnung. Bei vermieteten Wohnungen kommt der Mietvertrag dazu. Fehlende Papiere besorgen wir für Sie bei Verwaltung und Grundbuchamt.
Was ist die Teilungserklärung und warum ist sie so wichtig?
Sie legt fest, welche Teile des Gebäudes Ihnen allein gehören und welche der Gemeinschaft — und regelt Sondernutzungsrechte an Stellplatz, Garten oder Keller. Käufer und finanzierende Banken lesen sie, bevor sie ein Angebot machen. Ohne Teilungserklärung kommt in der Regel keine Finanzierungszusage zustande.
Muss ich beschlossene Sanierungen offenlegen?
Ja. Beschlossene oder absehbare Sanierungen und Sonderumlagen gehören ungefragt auf den Tisch — sie stehen ohnehin in den Protokollen, die der Käufer erhält. Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden und den Käufer noch Jahre später zur Rückabwicklung berechtigen.
Brauche ich die Zustimmung der Verwaltung zum Verkauf?
Nur wenn die Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung enthält — dann muss die Verwaltung dem Käufer zustimmen. Das steht in der Teilungserklärung und wird im Grundbuch vermerkt. Wir prüfen das zu Beginn, damit es beim Notartermin keine Überraschung gibt.
Kann ich eine vermietete Wohnung verkaufen?
Ja, das Mietverhältnis geht auf den Käufer über — "Kauf bricht nicht Miete" nach § 566 BGB. Vermietete Wohnungen sprechen Kapitalanleger an, erzielen aber häufig weniger als bezugsfreie. Der Mieter hat bei Umwandlung in Wohneigentum unter Umständen ein Vorkaufsrecht.
Wie wird der Wert einer Eigentumswohnung ermittelt?
Bei selbstgenutzten Wohnungen über den Vergleichswert tatsächlich erzielter Kaufpreise ähnlicher Objekte in der Lage, bei vermieteten über das Ertragswertverfahren aus der Jahresnettokaltmiete. Hausgeldhöhe, Rücklage, Stockwerk, Aufzug und Zustand des Gemeinschaftseigentums fließen in beiden Fällen ein.